282 5) für das Auflegen eines einzelnen Slosenpflaer oder Senfteiges 9 in Wiederholungsfällen für jedes . 10 4. Für die Untersuchung von Transportgefangenen in Beziehung auf das 6 derniß eines Fuhrwerks zur Weiterbeförderung und auf Krätzeverdacht, in den “ für welche zah den bestehenden Vorschriften (Min. Verfüg. vom 26. März. 1834 d Blatt S. 302, und 3. September 1829 Ziff. 7, Reg. Blatt S. 384) eine * ** zahlung ’ ist . re 5. Für die Untersuchung leichter uuoweeb samnt rrmr ohr läufigere Ausführnng 2 ie mit ausführlicher Begründung 1u. 6. Für eine Untersuchung in Beziehung auf Schwangerschaft oder voraus gea 5“ Geburt mit Einschluß des Berichtes durch einen als Geburtshelfer geprüften W zweiter Abtheilung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand And 7. Für ein mündliches, vor Gericht am Wohnort abgegebenes Gutachten: — a) als Entschädigung für Versäumniß der Zeit zwischen Abgang von und Rü zur Wohnung (Versäumnißgebühr): ch für jede angefangene Stunde bis zum Höchstbetrag von . für den ganzen Tag bis zu 24 Stunden; b) als Vergütung für die Mühewaltung nach Festsetzung des Gerichts: a) wenn ein schriftliches Gutachten schon vorliegt „ 69) wenn ein solches nicht vorliegt 2 8. Für Verrichtungen außerhalb des Wohnorts neben der Gel das Geschäft: uhr a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom W einschließlich des Reisens veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißt Vobꝛ. und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung Diãt) für je 2 geb. der nothwendigen Abwesenheit von Hause Sti. bis zum Höchstbetrage von auf 24 Stunden. Handelt es sich um Geschäfte der Ziff. 6, so hat der Geburts 1/20 J beziehungsweise 10 -¾ anzusprechen. Plr