283 1!) Ersatz der Reisekosten: Soweit Eisenbahn, Dampfboot oder Post benützt werden können, hat dies zu geschehen, wobei für die Benützung der Eisenbahn die Taxe für einen Platz II. Klasse, für die Benützung von Dampfbooten die Taxe für einen Platz I. Klasse und für Postfahrten die Postwagentaxe berechnet werden dürfen. Im Uebrigen wird für jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer 15 P5 gewährt oder aber bei einer mehr als 4 Kilometer betragenden Entfernung die Auslage für ein einspänniges Fuhrwerk, falls letzteres wirklich nothwendig war, ersetzt. (. Gebühren für Hebammen. 1. Für die Untersuchung einer Fran auf Schwangerschaft oder Geburt oder eines geborene . .- .Für die Theilnahme an Wicderholingitinsen der Hebammen Min. Versig vom 12. 9— 1872, Reg. Blatt S. 238) . . .. .. . 3M. 3. Für Gänge nach auswärts wegen anderer aus Anlaß der Beauffichtigung der Berufsthätigkeit der Hebammen sich ergebenden Anlässe 3 . 4. Für die Berufung von amtlichen Stellen in Straf- oder. Porteisachen a) am Wohnorte: für jede Stunde Zeitversäummnig 10 J bis zum Höchstbetrag uno 3 # auf einen Tag; b) außerhalb des Wohnorts: für jede Stunde der nothwendigen Abwesenheit von Hause 50 5 bis zum Höchstbetrag von.. .. *re für einen Tag; T) neben der Entschädigung in lit. a und b für die Mühewaltung .. . 2At. 5. Reisekostenentschädigung bei werarten kb iden veiie oder angefangenen Kilometer . . . 10.