301 c. für einen schriftlichen Krankenbericht an den behandelnden Arzt über schwerere Erkrankungs= bezw. Verletzungsfällel. 60 J bis 1.4 16) Die Instrumente und Verbandmittel, welche entweder nur einen einmaligen Gebrauch erlauben oder wegen besonderer Umstände vernichtet werden müssen, oder welche der Kranke zu fernerer Verwendung für sich behält, sind dem Wundarzte zu liefern oder ihrem Werthe nach zu vergüten. 17) Länger dauernde Wiederholungen einer und derselben mechanischen Hilfeleistung (Anlegung des Catheters oder der Kerze, Massage, hydropathische Einwickelungen, sub- cutane Einspritzungen) sind in der Weise zu berechnen, daß für die drei ersten Male die volle Gebühr, für die folgenden Male nur je die Hälfte der letzteren, jedoch nicht unter 60 H, angesetzt werden darf. 18) Bei Operationen, Knochenbrüchen und Verrenkungen können für die Nachbehand- lung außer den für dieselben eingesetzten Gebührenansätzen nur die Besuche beziehungs- weise Berathungen angerechnet werden. Sind sehr zeitraubende und mühsame Verbände, operative Eingriffe oder sonstige besondere Maßnahmen (Massage u. s. w.) nöthig, so können diese in Anrechnung gebracht werden. Die Einschränkung in Ziff. 9 findet auch auf die Ziff. 18 Anwendung. 19) Für eine vom Wundarzt selbst unter Leitung eines Arztes vorgenommene Sektion 4—8-, 20) Für die vollständige Desinfektion eines Krankenzimmers 1—3 4, für jede weitere in derselben Wohnunge 60 F bis 1.4, 21) Impfung der Schutzpocken einschließlich der r i und Assi des Jweines . .9—5-! 22) Setzen eines Fontanells oder Hoarseils 3—4½ 23) Für ein Klystier 80 F bis 1.,. 24) Für eine vollständige zrr Ginvieciung . . 1 BM, 25) Leitung eines Bades 1—4 4. 20) Massage, jede Sitznugg 1—34, 27) Anwendung des Glüheisens . 1—5 4, 28) Wiederbelebungsversuche bei Verunglückten *r Scheintodten Jz4 AM3. 29) a. Ausführung der Narkose außer dem Ersatz für das gebrauchte Mittel 3—10 4,