308 Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwand von mindestens acht vollen Stunden für den Tag berechnet werden; die Anrechnung von Ueberstunden ist unstatthaft Bei Geschäften von kürzerer Dauer darf nur der dem Zeitaufwand entsprechende des Taggelds, mindestens aber ein Viertelstag, beansprucht werden. Es ist gestattet, die bei Arbeiten außerhalb des Arbeitszimmers mit dem Hin- und Herweg zur Geschäftsstelle zugebrachte Zeit der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit zuzurechnen. Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so ist für jeden Arbeitstag 24 Stunden gerechnet — eine Tagesgebühr und für einzelne weitere Stunden der en sprechende Theil einer solchen nach den vorstehenden Bestimmungen zu entrichten. F. 3. Für Feldmesser, welchen nur die Geschäftsbefugnisse von Feldmessern III. Klasse im Sinne des §. 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1849, betreffend die Ermächtigung zur Ausübung der Feldmesserkunst, (Reg. Blatt S.747) zustehen (zu ve. " §. 16 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 441, §. 31 Abs. 1 und §. 32 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895), das Taggeld drei Viertheile der in §. 2 genaunten Sätze. §. 4. Bei Geschäften außerhalb der Markung ihres Wohnorts haben die Feldmesser neben dem Taggeld Diäten und Reisekosten anzusprechen, wenn die Entfernung nr. Orts, in welchem der Feldmesser wohnt, von dem Ort, auf dessen Markung das Geschen vorzunehmen ist, mindestens 2 km beträgt. Für die Berechnung der Entfernung sind die amtlichen Kilometerzeiger der Oberämter maßgebend; wenn solche nicht bestehen oder aus ihnen die Entfernung nicht erhoben werden kann, ist die Entfernung von Ortsetter- grenze zu Ortsettergrenze zu Grunde zu legen. Bei Geschäften von geringerer Entfernung oder innerhalb der Markung des Wohn— orts des Feldmessers wird der thatsächliche nothwendige Aufwand ersetzt. 8. 5. Die Diäten betragen für einen ganzen Tag 3 Mark, für einen halben 1 Mark 50 Pf. beil rgl. owie beträgt — Tag