310 8. 7. Die Auslagen für Zeichenpapier und gedruckte Formulare werden den Feldmessern in ihrem wirklichen Betrage ersetzt. Eine besondere Vergütung für andere Schreib- und Zeichnungsmaterialien, sowie für Meß= und Absteckstäbe, Meßstangen, Kreuzscheiben Blei= und Kanalwaagen findet nicht statt. Dagegen darf für die Anwendung kost spieligerer Meßapparate eine besondere Vergütung und zwar für den Theodolit von 1 Mark 40 Pf., für das Nivellirinstrument von 80 Pf. für den ganzen on werden. Ueberdieß sind Auslagen an Postporto, Botenlöhnen, für den Transport von Gepäd insbesondere von Meßinstrumenten und Akten, dem Feldmesser zu ersetzen, wenn deren Aufwand nicht zu vermeiden und namentlich zum Meßinstrumententransport neben der Meßgehülfen eine weitere Beihülfe nöthig war. n 8. 8. Für einen Meßgehülfen dürfen, wo ein solcher erforderlich war, täglich 3 Mark in Rechnung gebracht werden, bei erweislich nothwendigem Mehraufwand aber ist der that sächliche Aufwand zu vergüten. a Tag angerechne: F. 9. Werden an einem Tage oder an mehreren Tagen unausgesetzt mehrere einzelne Ge- schäfte besorgt, so darf die Anrechnung für dieselben zusammen die für den ganzen Z n. aufwand bestimmten Gebühren an Taggeld, Diäten, Reisekosten, Entschädigung ut Uebernachten und sonstige Auslagen nicht übersteigen. Die Kosten sind auf die einzel für Geschäfte entsprechend zu vertheilen. nen S. 10. Werden zu den einem Feldmesser übertragenen Arbeiten — abgesehen von dem Falle des §. 8 — nichtgeprüfte Gehülfen verwendet, so richten sich die für diese von dem JFer messer zu beanspruchenden Taggelder, Diäten und Reisekosten nach den Bestimmun z der §§. 2, 4 bis 6 und 9; es dürfen jedoch, soweit es sich nicht um den Ersatz nn baaren Auslagen handelt, überall nur drei Viertheile der Gebührensätze in Anrechnung gebracht werden; bei Benützung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs darf nur die dritte Klasse oder der zweite Platz angerechnet werden.