327 F — — — — — sende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. t. III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämmtlicher übrigen unter den Num- mern Al und II nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärver= waltung. B. Betreffs der Pension u. s. w. be- ziehenden Offiziere und Beamten: derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung der Pension und des weisung die nebenstehend aufgeführ= sonstigen aus Reichs-Militärfonds ten Personen ihre Pensions= r2c. Ge- fließenden Einkommens: bührnisse empfangen, d. i. 1 alsdem Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offiziere und oberen 1 ilitärbeamten; 2.] der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten oberen Beamten der Militärverwaltung; 3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich bverabschiedeten Offiziere und oberen Beamten der Militärverwaltung; D#?der Militär-Intendantur des Armee- der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten korps (Korps-Intendantur), in dessen oodermit Pension gänzlich verabschiedeten Bereiche die Betreffenden wohnen.8) unteren Beamten der Militärverwal- tung. C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung des aus Militärfonds weisung die nebenstehend aufgeführten fließenden Einkommens (Wittwen= und Personen ihre Pensions= 2c. Gebühr- Weaisenpension aus der Königlich sächsi- nisse empfangen, d. i. schen Militär-Wittwen= und Waaisen- kasse, Wittwen-und Waisengeld, Unfall- renten, gesetzliche Beihülfen) der Hin- terbliebenen von )dem Kriegsministerium. 1. Offizieren und oberen Beamten der Militärverwaltung; bo], der Militär-Intendantur des Armee-2. Personen des Unteroffiziers= und Sol- korps (Korps-Intendantur), in dessen "/ datenstandes sowie von unteren Beam- Bereiche die Betreffenden wohnen.“) ten der Militärverwaltung. auf die außerhalb Sachsens wohnenden 1 sähhsichen 2) Der un auf alle 355 auf * (1. von Personen des auch in Ansehung der 6) außerhalb rc. 65 Unter- Das rc. von offiziers= und