330 2) für den Bau einer Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen Markdorf als erste Rate 1500 000 , Art. 2. Es werden bestimmt: 1) für die Eisenbahn von Beilstein nach Heilbronn (Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes 19. Mai 1896, Reg. Blatt S. 128) als dritte Rate L1000 5 er 2) für die Eisenbahn von Münsingen nach Sheltlingen (Art. 2 Ziff. 2 dessell Gesetzes) als dritte Ratt v000 000 k4 3) für die Eisenbahn von Freudenstadt nach Koterreicherbach (Art. 2 ZBiff. 3 des Gesches vom 30. Juni 1898. Neg.Blatt S. 140) als zweite Rate 1 200000. Art. 3. Als Staatsbeitrag für den Bau der Privatnebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörz: bach wird eine zweite Rate von . 268 100.4 bestimmt. Art. 4. Bestimmt werden: 1) für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Waiblingen—Schorndorf Gmünd als zweite Rate .. 2000000« und 2) für den Bau eines zweiten Glesss auf der Bahnstrecke Plochingen — Tübingen als zweite Rate . 2500000 4 Art. 5. Für sonstige Erweiterungen und Verbesserungen an den im Betrieb befindlichen Bahnen werden 5 465 000 verwendet und zwar: 1) für die Erweiterung des Bahnhofs. Zuffenhausen als zweite Nate 200 000 2) für den Umbau der Schwellenimprägniranstalt Zuffenhausen 1460 000 4 3) für die weitere Durchführung der elektrischen Beleuchtung des Hauptbahnhofes