333 fönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Cheilgemeinde Bauersbach, Gemeinde Westernach, GOberamie Gehringen, zur Erwerbung des für die Erstellung einer Nachbarschaftsstraße von Eschenthal nach bauersbach auf der Markung Bauersbach erforderlichen Grundrigenthums im Wege der Zwangs- enteignung. Vom 13. Mai 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die Theilgemeinde Bauersbach, Oberamts Oehringen, wird ermächtigt, die Grund- erwerbungen, welche zu der von ihr in Gemeinschaft mit den Gemeinden Eschenthal und Goggenbach, Oberamts Oehringen, beschlossenen Erstellung einer mit Goggenbach durch eine besondere Straße zu verbindenden Nachbarschaftsstraße von Eschenthal über Bauers- bach bis zur Staatsstraße Oehringen— Hall nothwendig werden, im Wege der Zwangs- enteignung zu bewerkstelligen. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Theilgemeinde Bauersbach als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: dem Stadtschultheißen und Verwaltungsaktnar Siller von Waldenburg, Ober- amts Oehringen, und dem Landwirth Johann Karle von Bauersbach vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- auftragt. Gegeben Stuttgart, den 13. Mai 1899. Wilheln. Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.