341 vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Stadtgemeinde Winnenden wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. S. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Winnenden zur Biererzeugung ver- wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Bebenhausen, den 8. Juni 1899. Wilhelm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Königliche Verordnung, bekreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Markgröningen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 9. Juni 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Bestener- ungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, be- treffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Neg.-