346 An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: „) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden 7“ artillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlaß#un- gekommen sind.“ S. 33. Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt: „In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutzgedier. lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptme- schaften zuständig.“ 8. 42. Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: „Auch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schr. truppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Janunn auszustellen.“ In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu: „In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezir? amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Se# des Konsularbeamten.“ g. 44. In der Anmerkung“) zu Ziffer 8 fallen die Worte „Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde S. 54. „ in“ fe#rt Die Anmerkung##) zu Ziffer 1 lautet: „1I) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirun gsratd # S. 66. In Ziffer 14 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehrstruppen — Eisenbad n Telegraphen= und Luftschiffertruppen —“ gesetzt. §. 73. Im zweiten Absatz der Ziffer 5 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehre truppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen)“ gesetzt. 8. 83. Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet: „*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“