348 88. 100, 111. In Ziffer 3b des 8. 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des 8. 111 wird am Schlu hinzugefügt: „Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaur: mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ " 8. 106. In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“, eingeschoben: „die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schr: gebieten“, 8. 111. Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterun. eingeschoben. §. 121. Ziffer 2b lautet: „b) der Marine stehen zur Verfügung: 1) alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr Ir- Landsturm übergetreten sind; ferner, und zwar nur aus den Bezirken bes I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps: 2) alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, « 3) diejenigen Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdamwvi welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten. sind 8. 126. In der Anmerkung-##) zu Ziffer 1 fallen die Worte „Sachsen und“ fort. « §.127. In Ziffer 2 tritt am Schlusse hinzu: „Das Ergebniß ist vom Chef des Generalstabs der Armee der Inspektion der Verkebr- truppen mitzutheilen.“ In Ziffer 3 werden der dritte und vierte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Cr- des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihn. aufzustellenden Formationen beansprucht werden. Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner sch#. zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.