364 sechs Tagen, also bis Freitag, den 21. Juli d. Is. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 26. Juli d. Is., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigunger dem Oberamt zu übergeben. '« 4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also am Freitag, den 4. Angust d. Js., in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg.Blatt S. 212) vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 1. August d. Is., erfolgen. 6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 134 bis 18 der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen freisteht. 7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat spätestens am Montag, den 7. August d. Is., stattzufinden. 8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I.—I der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart, den 1. Juli 1899. zu Pischek. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).