368 einer an die Staatsbahn anschließenden Eisenbahn für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr zwischen Nürtingen und Neuffen ertheilt worden ist, wird die Konzessions. urkunde nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 30. Juni 1899. Mittnacht. Konzessionsurkunde für eine Eisenbahn von Nürtingen nach Neuffen. In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestar vom 25. Juni 1899 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, be— treffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb einer an die Staatsbahn anschließenden Eisenbahn für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr zwischen Nürtingen und Neuffen der unter der Firma Württembergische Eisenbahn Gesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart gegründeten Aktiengesellschaft unter den nack. stehenden Bedingungen ertheilt: S. 1. Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- gesetzen ohne Weiteres unterworfen. S. 2. Für die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt. Die Wahl des Vorstands und die Geschäftsanweisung für denselben bedürfen der Genehmigung des Königlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilm für die Verkehrsanstalten. Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsanweisung der Betriebs leiter Anwendung. id-