369 Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte der Bahn müssen Inländer d. h. Angehörige des Deutschen Reichs sein. S. 3. Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, in welchen sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Abtheilung für die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu erstatten. Das Königliche Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. 8. 4. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und des Betriebes ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch das Königliche Ministerium des Innern und die ihm unterstellten Behörden überwacht. Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von diesem bezeichneten Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen. Dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in jedem Stadium durch einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten dem Königlichen Ministerium Anzeige zu erstatten. Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden nach Darlegung ihrer Qualifikation durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisen- bahnstelle beeidigt.