376 auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen au- Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafer bis zu 1000 Mark für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer alr konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. S. 21. Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des Königliche, Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalter aufgeben. " Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfau: die Genehmigung einzuholen. « §. 22. Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, vom Zeitpunkt der B. triebseröffnung der Bahn an gerechnet, verliehen. Nach Ablauf dieser Frist gehen d. Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staats über. g. 23. Falls die Regierung gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend ## Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie de rechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenständ. an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen r2c. gegen Erstattung des von Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen. Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten An kapitals, das demselben zu ersetzen ist, wird alsbald nach Vollendung der Bahn gemittelt (vergl. S. 8). Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instandsetzun. derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstatten den Anlagekapital abgezogen. Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Königliche Mini sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unter lage aus