377 nehmer und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sach- verständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand des Königlichen Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. S. 24. Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird und die Königliche Re- gierung die Bahn gegen Erstattung des gemäß §. 23 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Königliche Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben oder ist keiner der Steigerer annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in diesem Fall Eigenthum des Unternehmers. S. 25. Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahn alle zum Schutz der staat- lichen Telegraphen= und Telephonleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung der Königlichen Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten aufzukommen, welche dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden. 8. 26. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Königlichen Postver- waltung mit jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der Königlichen Postverwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vorbehaltene Vergütung zu befördern. F. 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Unter- beamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zu- rückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- schriften zur Anwendung zu bringen.