389 für das Departement der Justiz: 15) zu Erwerbung eines dem Landebgefingniß in Hall benachbarten Anwesens für die Zwecke dieser Strafanstalt 20000 4; für das Departement des Innern: 16) zum Ersatze des Vorschusses aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse für Ausgaben aus Anlaß des außerordentlichen Hagel- und Sturm- schadens vom 1. Juli 1897 .. 5P0604511 .4 67 #; für das Departement des Kirchen= und Schulweseus: 17) zu einem Staatsbeitrag an die evangelische Kirchengemeinde Wörth, Ober- amts Ellwangen, zur Erbaumg einer Kirche sammt Pfarrhaus in Wörth 32 000 ¼4:; 18) zu einem Staatsbeitrag an die evangelische Gesammtkirchengemeinde Stuttgart zur Erbauung der Pauluskirche in Stuttgartt. 40 000 -; 19) zu einem Staatsbeitrag an die Stadtgemeinde Fübingen zur Erstellung eines neuen Gebäudes für das Gymnasium daselbst. ’z2 030 -. Art. 13. Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erschließung eines neuen Stein- salzbergwerks einen weiteren Betrag bis zu 350 000 -& aufzuwenden, welcher aus Mitteln der Grundstocksverwaltung vorzuschießen ist. Der Vorschuß der Grundstocks- verwaltung ist dieser aus dem Ertrage des Steinsalzbergwerks wieder zu ersetzen. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 27. Juli 1899. Wilhelnm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.