vertheilung eintreten zu lassen. Der Geschäftsvertheilungsplan berührt die Giltigkeit der Handlungen der Grundbuchbeamten nicht. Art. 5. Soweit das Bedürfniß es erfordert, wird die Vertretung von Grundbuchbeamten durch die Grundbuchbeamten benachbarter Grundbuchämter von dem Justizministerium im Voraus angeordnet. Art. 6. Die Grundbücher werden in den Gemeinden geführt und aufbewahrt. Die Gemeinden sind, und zwar auch in den Fällen des Art. 3 Abs. 4, in Ermang- lung anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, die für das Grundbuchamt erforderlichen Kanzleiräume nebst Heizung und Beleuchtung sowie Bedienung zur Verfügung zu stellen. Den Gemeinden wird aus der Staatskasse eine Entschädigung gewährt; die näheren Bestimmungen hinsichtlich dieser Entschädigung erfolgen im Wege der Verordnung. Art. v. Der Grundbuchbeamte hat die außerhalb seines Wohnsitzes gelegenen Gemeinden zum Zweck der Geschäftserledigung nach Maßgabe des Bedürfnisses periodisch und außer- dem im Falle eines besonderen unaufschieblichen Bedürfnisses zu besuchen. Insoweit der Besuch nicht an regelmäßig wiederkehrenden, im Voraus festgesetzten und bekannt gegebenen Tagen erfolgt, ist, soweit thunlich, der Besuch des Grundbuchbeamten einige Tage vorher dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von letzterem in der Gemeinde in orts- üblicher Weise bekannt zu machen. Art. 8. In einer Gemeinde, in welcher das Grundbuchamt nicht von dem Amtsgerichte verwaltet wird, ist, solange der Grundbuchbeamte sich nicht am Sitze des Grundbuchamtes befindet, der Rathsschreiber in Vertretung desselben verpflichtet: 1) die schriftlichen Erklärungen, welche für das Grundbuchamt eingehen, Namens des Grundbuchbeamten in Empfang zu nehmen, mit der genauen Bezeichnung des Zeitpunkts, in welchem die Erklärung bei dem Grundbuchamt eingeht, zu versehen und demnächst dem Grundbuchbeamten zu übermitteln, 2) die Einsicht des Grundbuchs, der darin in Bezug genommenen Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge nach den hierüber bestehenden Vor-