427 Art. 13. In Anwendung des 8. 101 der Grundbuchordnung wird das in Art. 12 bezeichnete Amtsgericht ermächtigt, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach 8. 54 der Grundbuchordnung zulässigen Eintragung anzuhalten. Art. 14. Hinsichtlich der bisher exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Güter werden die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern bestellt. Das Grundbuch wird von demjenigen Amisgericht geführt, in dessen Bezirk das Gut gelegen ist. Liegt ein standesherrliches oder ein ritterschaftliches Gut in verschie- denen Amtsgerichtsbezirken, so wird das zuständige Amtsgericht von dem Civilsenat des Oberlandesgerichts bestimmt. Art. 15. Ein Grundbuchbeamter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. Die Ablehnung eines Grundbuchbeamten ist ausgeschlossen. Der Grundbuchbeamte hat sich einer Eintragung zu enthalten 1) in Sachen, in welchen er selbst betheiligt ist oder in welchen er zu einem Bethei- ligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 4) in Sachen, in welchen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetz- licher Vertreter eines Betheiligten aufzutreten berechtigt ist. Eine Ausnahme von der Vorschrift des Abs. 2 Ziff. 4 findet dann statt, wenn der bestellte Vertreter die Vertretung kraft einer amtlichen Pflicht übernommen hat. Art. 16. Die Vorschriften des Art. 15 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Amts- gericht gemäß Art. 12 und 13 eine Entscheidung zu treffen hat. Art. 17. Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Grundbuchämtern zuständig ist, so wird das zuständige Grundbuchamt durch den Civilsenat des Oberlandes-