430 zu einem das Gut betreffenden Rechtsakt erforderlich ist, unbekannt, so können sie im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. Als unbekann: gelten auch diejenigen, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln ist. Art. 27. Zuständig ist das Amtsgericht, welchem die Führung des Grundbuchs über das Familienfideikommißgut oder Stammgut oder Lehen obliegt. Wird das Grundbuch nich von einem Amtsgericht geführt, so ist das dem Grundbuchamt vorgesetzte Amtsgericht zuständig. Soweit nach den Bestimmungen des Abs. 1 rücksichtlich eines Rechtsaktes, welcher mehrere in demselben rechtlichen Verband stehende Grundstücke umfaßt, verschiedene Amts- gerichte zuständig wären, wird das zuständige Amtsgericht von dem Civilsenat des Ober landesgerichts bestimmt. Art. 28. Zur Stellung des Antrags ist der Eigenthümer des Familienfideikommißguts, des Stammguts oder Leheus berechtigt. Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der Genehmigung des Vormund schaftsgerichts. Art. 29. Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens die zur Begründung des Antrags erforderlichen Thatsachen glaubhaft zu machen, insbesondere zutreffenden Fall- unter Vorlegung eines Verzeichnisses der bekannten Nachfolgeberechtigten darzuthun, daß ihm weitere Berechtigte unbekannt sind. Das Verzeichniß ist von Amtswegen zu ergänzen. wenn sich weitere Nachfolgeberechtigte aus dem Grundbuch, den Grundakten oder den sonstigen Akten des Amtsgerichts ergeben sollten. Zur Glaubhaftmachung genügt die Versicherung des Antragstellers an Eidesstatt. unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen. Art. 30. In dem Aufgebot sind alle unbekannten Nachfolgeberechtigten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in dem Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung mit diesen Rechten erfolgen werde. ·