451 Aufgeben dieses Wohnsitzes zieht, wenn nicht zuvor die Genehmigung des Justizministe- riums eingeholt worden ist, den Verlust des Amts nach sich. Art. 102. Das Justizministerium kann einem öffentlichen Notar auf dessen Ansuchen für die Dauer einer Krankheit oder einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von dem ihm angewiesenen Amtssitz, unter Vorbehalt des Widerrufs, einen von ihm vorgeschlagenen Vertreter bestellen. Derselbe muß zum Amt eines öffentlichen Notars befähigt sein und ist zu beeidigen. Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen und seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Dienstsiegel des Vertretenen zu gebrauchen. Dienstauslicht über die öffentlichen Notare. Art. 103. Die öffentlichen Notare stehen unter der Dienstaufsicht der Amtsgerichte, der Land- gerichte und des Oberlandesgerichts. An oberster Stelle übt das Justizministerium die Dienstaufsicht aus. Art. 104. Gegen den Notar kann wegen dienstlicher Verfehlungen von der Dienstaufsichts- behörde außer auf Verwarnung auf Geldstrafe bis zu tausend Mark, von Seiten des Amtsgerichts übrigens nur bis zum Betrag von einhundert Mark erkannt werden. Gegen diese Ordnungsstrafen steht dem Notar eine einmalige Beschwerde an die nächst höhere Dienstaufsichtsbehörde zu. Die von dem Justizministerium zuerkannte Ordnungsstrafe unterliegt der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist im Falle ihrer Zulässigkeit binnen der Nothfrist von acht Tagen in der Beschwerde-Instanz schriftlich auszuführen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Bei erheblicheren Verfehlungen kann das Justizministerium den Notar im Ein- verständniß mit dem Oberlandesgericht seines Amts entheben. Zu einer vorläufigen Untersagung der Amtsthätigkeit ist das Justäministeium vor Anhörung des Oberlandes- gerichts befugt. Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Notar sich zur ferneren Versehung seines Amts wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen