457 so hat die Aufzeichnung der zu dem Vermögen gehörigen Sachen — unbeschadet der endgiltigen Feststellung des Verzeichnisses durch das Amtsgericht oder den Bezirksnotar — regelmäßig durch die örtliche Inventurbehörde zu geschehen; dem Justizministerium bleibt die Bezeichnung derjenigen Fälle vorbehalten, in welchen auch dieser Theil des Geschäfts von dem Amtsgericht oder dem Bezirksnotar mit oder ohne Zuziehung der örtlichen Jnventurbehörde zu übernehmen ist. Die örtliche Inventurbehörde besteht aus zwei Gemeinderathsmitgliedern oder zwei vom Gemeinderath bestellten und verpflichteten Inventirern oder auch aus einem Gemeinde- rathsmitglied und einem Inventirer. Die Gemeinderathsmitglieder nebst #den erforder- lichen Ersatzmännern hat der Gemeinderath für drei Geschäftsjahre zu wählen. Der Ortsvorsteher ist, wenn er nicht bei Beginn der Wahlperiode darauf verzichtet, Mitglied der örtlichen Inventurbehörde. Die Gebühren der Mitglieder der letzteren werden durch Königliche Verordnung bestimmt. Art. 126. Im Falle des §. 2002 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften: des Art. 125 entsprechende Anwendung. Art. 127. Das Amtsgericht oder der Notar hat auf Verlangen das aufgenommene Vermögens- verzeichniß in Verwahrung zu nehmen. Art. 128. Die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses erfolgt im Falle des §. 1960 des Bürger- lichen Gesetzbuchs wie in den Fällen der Art. 88 und 89 dieses Gesetzes dann, wenn das ordentliche Nachlaßgericht die Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses angeordnet hat, durch den Vorsitzenden dieses Gerichts, welcher die örtliche Inventurbehörde nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 125 Abs. 2 und 3 beizuziehen hat. Das aufgenommene Vermögens- verzeichniß ist bei den Akten des Nachlaßgerichts aufzubewahren. Sechsker itel. Ordnungsstrafen. Art. 129. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung poli-