466 der bei dem Umtausch nach Abzug sämmtlicher Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. Die Ausstellung des Hinterlegungsscheins (Art. 150 Abs. 3) hat erst nach dem Vollzug des Umtauschs zu erfolgen, unbeschadet des Rechts des Hinterlegers auf sofortige Aus- stellung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung. Die in das Eigenthum des Staates übergegangenen Gelder sind regelmäßig zu ver- zinsen, die näheren Bestimmungen darüber bleiben der Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vorbehalten. Der Staat schuldet dem zum Empfang Berechtigten das Kapital in Höhe des ein. bezahlten Betrags und die gemäß Abs. 3 festgesetzten Zinsen. Art. 162. Bezüglich hinterlegter Werthpapiere ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung oder die Erlassung eines Aufgebots zu überwachen und von Amtswegen für die Beschaffung neuer Zins= oder Gewinnantheilscheine oder für die Einziehung der Beträge gekündigter Werthpapiere sowie fälliger Zins= und Gewinnantheil scheine zu sorgen. Art. 133. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn Werthpapiere oder Kostbarkeiten von hohem Werth hinterlegt sind oder wenn die sichere Verwahrung Schwierigkeiten begegnet können hinterlegte Gegenstände von der Hinterlegungsstelle einer anderen Hinterlean. stelle oder einer sonstigen staatlichen Behörde zur Verwahrung übergeben werden. Hinterlegungsstelle im Sinne des Art. 148 bleibt diejenige Stelle, bei welcher die Hinterlegung erfolgt ist. gungs. Art. 154. Wer die Ausfolge hinterlegter Gegenstände oder Geldbeträge beantragt, hat sein Berechtigung zur Empfangnahme nachzuweisen. Der Antrag auf Ausfolge ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen oden zu Protokoll des Verwalters der Hinterlegungskasse oder eines anderen Beamten der Gerichtsschreiberei anzubringen. Art. 155. Ueber die Ausfolge entscheidet der Vorstand der Hinterlegungsstelle; dieselbe dari nicht abgelehnt werden