471 scheinbar nur als Bevollmächtigter des bisherigen Eigenthümers, in Wirklichkeit aber für eigene Rechnung handelt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelner oder Mehrere, auf Grund getroffener Ab- rede, eine bisher zusammen bewirthschaftete Liegenschaft von der bezeichneten Größe durch abgesonderte Verträge in Abschnitten von weniger als drei Hektar erworben haben. Art. 173. Das Verbot der stückweisen Wiederveräußerung von Grundstücken (Art. 172) greift nicht Platz: 1) bei denjenigen Grundstücken, welche Jemand als Gläulbiger oder als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Verkaufs durch den Konkursverwalter aus freier Hand, erworben hat, um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zu möglichst voll- ständiger Befriedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröff= nung des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung an sich gebrachten Forderung zu gelangen; 2) bei Wiederverkauf der erworbenen Liegenschaft im Konkurs des Erwerbers oder im Wege der Zwangsversteigerung auf Anordnung der zuständigen Behörde; 3) bei Abtretung von Grundeigenthum für Staats= oder Körperschaftszwecke; 4) bei Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von einem Erben aus einem Nachlaß erworben worden sind, sowie bei Abtretung Seitens der Eltern oder Voreltern an ihre Abkömmlinge; 5) im Falle besonderer Genehmigung der Wiederveräußerung durch die Kreisregier- ung, welche dann nicht zu verweigern ist, wenn die stückweise Wiederveräußerung nach der Persönlichkeit und den Verhältnissen des Eigenthümers sich nicht als eine Handelsspekulation darstellt oder nach den besonderen Verhältnissen der Ge- meinde als vortheilhaft erscheint. Art. 174. Wer der Vorschrift in Art. 172 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. Die Zuwiderhandlung gilt als erfolgt, wenn der Vertrag die für die Verauherung