484 Art. 41. Für das durch die Verleihungsurkunde begründete oder durch Konsolidation Theilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldestheilen erworbene Berg— werkseigenthum gelten, unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Die für den Erwerb der Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum geltenden Vorschriften finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Art. 42. Das durch die Verleihung begründete Bergwerkseigenthum wird auf Er suchen des Oberbergamts in das Grundbuch eingetragen. Das einer Gewerkschaft (Art. 86) zustehende Bergwerk wird auf deren Namen eingetragen. Zur Eintragung neu begründeten Bergwerkseigenthums ist dasjenige Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirk das Feld liegt. Liegt dasselbe in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so wird, wenn diese zu demselber Amtsgerichtsbezirk gehören, das zuständige Grundbuchamt von dem vorgesetzten Amtsgericht bestimmt, in allen übrigen Fällen trifft der Civilsenat des Ober landesgerichts die erforderliche Bestimmung. Das Bergwerkseigenthum wird in besondere Grundbücher eingetragen. Die Bestimmung des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung findet auf diese Grundbücher keine Anwendung. Art. 43. Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks eigenthum gelten die allgemeinen Bestimmungen über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit den in den Art. 43a bis 431 enthaltenen besonderen Vorschriften. Art. 13a. Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge ihrer Ansprüche auf Lohn und andere Bezug. ein Recht auf Befriedigung aus dem Bergwerkseigenthum mit dem Range der §. 10 Nr. 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwange verwaltung zu. «