485 Die nach Art. 160, 161 Abs. 2 von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge zu den Knappschafts= und Krankenkassen gehören zu den öffentlichen Lasten im Sinne des §. 10 Nr. 3 des genannten Reichsgesetzes. Art. 43b. Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. Art. 43c. Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß außer den in §. 37 Nr. 2 bis 5 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung bezeichneten Erfordernissen enthalten: den Namen des Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum verliehen ist, die Gemeinde und das Oberamt, in welchen das Feld liegt. Art. 434. Von dem Beschluß über Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs- verwaltung von Bergwerkseigenthum, sowie von dem Beschluß über die Auf- hebung des Verfahrens hat das Vollstreckungsgericht, von dem im Falle der Zwangsversteigerung erfolgten rechtskräftigen Zuschlag hat der Vollstreckungs- beamte dem Bergamt ungesäumt Mittheilung zu machen. Art. 43e. Im Falle der Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum darf als Ver- walter, wenn dieser zugleich die technische Betriebsleitung übernehmen soll, nur eine Person bestellt werden, deren Befähigung hiezu zuvor von dem Bergamt anerkannt ist. Art. 431. Im Falle der Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum unterbleibt die Schätzung des Werthes des zu versteigernden Bergwerkseigenthums durch den Gemeinderath. Der Vollstreckungsbeamte hat das Bergamt um eine Schätzung zu ersuchen.