491 3) In Art. 39 Abs. 4 werden die Worte: „mit fünf vom Hundert“ ersetzt durch die Worte: „mit vier vom Hundert“. VII. In Art. 40 Abs. 1 werden die Worte: „in den öffentlichen Büchern“ ersetzt durch die Worte: # „im Grundbuch“. Art. 210. Auf die in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 und des Art. 7 Abs. 4 der Neuen allge- meinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 305, zu gewährenden Ent- schädigungen finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der in Art. 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, be- treffend die Zwangsenteignung von Grundstücken 2c., bestimmten Weise mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung des Ministeriums des Innern an die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt. Die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden auch auf die Entschädigung Anwendung, welche in den Fällen des Art. 8 der Bauordnung dem Eigenthümer eines Gebäudes für die in der seitherigen Benützung desselben eintretende Beeinträchtigung zu gewähren ist. Art. 211. Das Gesetz vom 30. März 1886, betreffend die Feldbereinigung, Reg. Blatt S. 111, wird dahin geändert: I. Der Art. 7 erhält folgenden Abf. 5: „Auf die Entschädigung finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung."“ II. An die Stelle des Art. 14 Abs. 4 und 5 tritt folgender Abs. 4: Zur Vertretung von Grundstücken einer Ehefrau, welche in der Verwaltung des Ehemanns sich befinden, ist der Ehemann, zur Vertretung von Grundstücken von Kindern, welche in der Verwaltung des Vaters oder der Mutter sich befinden, ist der Vater oder die Mutter je ausschließlich berechtigt.