498 Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung muß, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans (Art. 246) gelegen ist, einen Abstand von 0,30 m von der Grenze ein halten; doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstandes befreit. Von der Beschaffenheit der Einfriedigungen an der Grenze. Art. 228. Bei Zäunen, welche von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen die Zaunstücke auf der Seite des Eigenthümers des Zaunes befestigt werden. Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 „ dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden (vergl. auch Art. 217). Von den Abständen der Einfriedigungen und Pflanzenanlagen. a. Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans. Art. 229. In Betreff der Abstände der todten Einfriedigungen, der Hecken, der sonstigen Pflanzenanlagen sowie der Vorrichtungen zur Aufpflanzung von Spalierbäumen und ähnlichen Gewächsen von der Grenze gelten, was das Verhältniß zu denjenigen Nach bargrundstücken betrifft, welche außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Orts. bauplans (Art. 2.16) gelegen sind, die nachstehend in den Art. 230 bis 238. haltenen Bestimmungen. ent Art. 230. Mit todten Einfriedigungen jeder Art muß gegenüber von Grundstücken, welche regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, wenn die Einfriedigungen nicht höher als 1,50 m sind, ein Abstand von 0,50 m, wenn sie höher sind, mit Ausnahme von Drahtzäunen und Schranken, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand gehalten werden. Von Weinbergen müssen todte Einfriedigungen, wenn sie auf die südliche, süd östliche oder südwestliche Seite der Weinberge zu stehen kommen, so weit entferm ein