501 nächstgelegenen Trieben, bei deren Austritt aus dem Boden ab gemessen, entfernt zu halten. Dagegen dürfen Weiden-, Erlen-, Eschen-, Maulbeer= und andere Pflanzungen ohne Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von mehr als zwei Jahren geschlagen werden, nicht näher als 2 m an die Grenze gerückt werden. Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Pflanz- ungen auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen sind. Art. 235. Rebstöcke, mit Ausnahme derjenigen, welche sich hinter geschlossenen Einfriedigungen befinden, müssen 0,10 m, von der Mitte des Stocks bei dessen Austritt aus dem Boden gemessen, von der Grenze entfernt bleiben. Art. 236. Hopfenpflanzungen müssen von dem Nachbargrundstück 1,25 m entfernt bleiben. Soweit sie an ein gleichfalls mit Hopfen bepflanztes Grundstück stoßen, genügt jedoch ein Abstand von der Grenze von 0,75 m. Gegenüber von Weinbergen muß ein Abstand von 4 m eingehalten werden, wenn die Hopfenpflanzung auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen ist. Bei Hopfenanlagen von weniger als 4 m Höhe genügt jedoch ein der Höhe der Anlage gleichkommender Abstand. Der Abstand ist von den der Grenze nächstgelegenen Hopfenstangen, bei Draht- anlagen von dem der Grenze, wagrecht gemessen, nächstkommenden oberen Ende der Steigdrähte zu messen. Art. 237. Die Bestimmungen der Art. 230 bis 236 gelten auch gegenüber von Gebäuden und Hofräumen. Sie greifen aber nicht Platz gegenüber von Grundstücken, welche Wald, ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst landwirthschaftlich nicht benützt sind (vergl. auch Art. 247). Ebenso vermindert sich der einzuhaltende Abstand um diejenige Ent-