511 Art. 256. Ausländer, welche in Württemberg mit einer Deutschen oder einer Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, bedürfen hiezu der Erlaubniß des Oberamts, in dessen Bezirk die Eheschließung stattfinden soll. Nrt. 257. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird unter der Ober- aufsicht der höheren Instizbehörden (Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungs- gesetze vom 24. Jannar 1879, Reg. Blatt S. 3, Art. 23) von den Amtsgerichten ausgeübt. Art. 258. Gegen die von dem Standesbeamten gemäß §. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes getroffenen Verfügungen findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vorgesetzte Amtsgericht statt. Die Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtsgericht eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Art. 259. Zur Entgegennahme und zur öffentlichen Beglaubigung der in §. 1577 Abk. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Namen einer geschiedenen Frau sind die Standesbeamten zuständig. Die Erklärung gilt zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks über die Namensänderung am Rande der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung. Ist die Eheschließung in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen, so hat der Standesbeamte die Erklärung dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs Beischreibung des Vermerks zu übersenden. Art. 260. Der nach dem bisherigen Gesetz begründete Anspruch der Ehefrau, Sicherstellung ihres Beibringens auf dem unbeweglichen Vermögen ihres Ehemannes zu verlangen (Pfandrechtstitel), bleibt für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- buchs bestehenden Ehen aufrecht erhalten. 12