513 Art. 264. Bleiben nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Güterstand einer Ehe gemäß Art. 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen Gesetze maßgebend, so treten bezüglich der Errichtung der Beibringens- inventare und der diese vertretenden Eheverträge an Stelle der bei nicht exemten Per- sonen bisher zuständigen Behörden die Bezirksnotare und finden bei öffentlicher Vor- nahme des Geschäfts die Vorschriften des Art. 125 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Zweiter Titel. Verwandtschaft. Art. 265. Wer die Sorge für die Person eines Minderjährigen hat, kann diesem gegenüber im Falle des Flüchtigwerdens zum Zwecke der Zurückführung polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug in Anspruch nehmen. Art. 266. Zur Entgegennahme und zur öffentlichen Beglaubigung der Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes dem Kinde seinen Namen ertheilt, sowie der Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter (§. 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Standesbeamten zuständig. Die Erklärung über die Ertheilung des Namens gilt zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen, so hat der Standesbeamte die Erklärung über die Ertheilung des Namens mit den Einwilligungserklärungen dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs Beischreibung des Vermerks zu übersenden. Art. 267. Für die Aufnahme der in §. 1718 und in §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen