516 I. In dem Art. 6 Abs. 8 wird nach den Worten: „jedoch unbeschadet der Befug niß des Gemeindegerichts“ beigesetzt: „unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des 8. 157 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410).“ II. 1) Der Art. 7 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die 8§. 171 Mbs. 1, 3, 172, 173, 180 Abs. 1, 181, 183, 185, 181. 187, 188 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410, finden entsprechende Anwendung. 2) In dem Abs. 3 werden die Worte: „durch Postsendung mit Behändigunge schein“ ersetzt durch die Worte: « „durch Einschreibesendung gegen Rückschein.“ III. Der Art. 13 Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch nicht erhoben, so ist sofor: auch ohne Antrag des Gläubigers, ein Vollstreckungsbefehl zu erlassen, wolchl. dem Glänbiger und auf dessen Antrag auch dem Schuldner in entsprechende Anwendung der Bestimmung des Art. 7 zu behändigen ist. IV. 1) Die Ueberschrift zu Art. 17 erhält folgende Fassung: Entmündigung wegen Verschwendung und Trunksucht. 2) An die Stelle des Art. 17 Satz 2 tritt folgende Vorschrift: Der Ortsbehörde steht die Befugniß zu, den Personen, beie welchen d Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Verschwendung oder Trunksu#s vorliegen, Ermahnungen und Warnungen zu ertheilen. V. Als Art. 17 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht kan- auch von dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde, in welcher der zu En- mündigende seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsuer gehabt hat, beantragt werden.