517 VI. An die Stelle des Art. 20 treten folgende Vorschriften: Art. 20. In den Aufgebotsfällen der §§. 977, 982 und 988 der Civilprozeß- ordnung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch An- heftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginut mit der ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in das in AbfK. 1 bezeichnete Blatt anordnen. Art. 20 a. Im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypo- theken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefen (§§. 1162, 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und §. 136 des Reichsgesetzes über die Zwangs- versteigerung und die Zwangsverwaltung) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. Im Falle des §. 1014 der Civilprozeßordnung tritt die Einrückung in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt an die Stelle der Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage drei Monate abgelaufen sind.