521 streckung in solche Güter nur durch Zwangsverwaltung nach Maßgabe des Reichs- gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, sowie durch Ein- tragung einer Sicherungshypothek nach Maßgabe der §§. 866 und 867 der Civil- prozeßordnung und des Art. 216 dieses Gesetzes. Art. 281. Bei standesherrlichen und ritterschaftlichen Fideikommiß-, Lehen= und Stamm- gütern ist dem Schuldner und seiner Familie nach Verhältniß seines Standes, der Größe der Familie, des Ertrags der Güter und der Einkünfte, welche er außerdem zu beziehen hat, sowie zutreffenden Falls mit Rücksicht auf die Ursache der entstan- denen Ueberschuldung eine angemessene Kompetenz auszusetzen, welche in keinem Falle die Hälfte des reinen Ertrags des Gutes übersteigen darf. Fünfter Abschnitt. Ausführungsvorschrist zum Handelsgesetzbuch. Gewerbebetrieb ausländischer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und juristischer Personen. Art. 282. Ausländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und juristische Personen bedürfen, um in Württemberg ein stehendes Geschäft mittels Zweignieder- lassung oder ständiger Agentur zu betreiben, der staatlichen Genehmigung, wenn das Unternehmen Bank= und Kreditgeschäfte, Sach= oder Lebensversicherungen einschließlich der Leibrentenverträge zum Gegenstand hat, oder wenn in dem betreffenden ausländischen Staate der Gewerbebetrieb von solchen Gesellschaften und Personen, die Württemberg angehören, gleichfalls staatliche Genehmigung erfordert. Die staatliche Genehmigung wird durch das Ministerium des Innern ertheilt; die ertheilte Genehmigung ist widerruflich.