534 Art. 14. Weigert sich der Dienstbote ohne rechtfertigenden Grund (Art. 13), den Dienst anzutreten, so kann die Dienstherrschaft, wenn sie nicht Erfüllung des Vertrags ver- langen will, außer der Rückgabe des Haftgelds Ersatz des ihr durch die Weigerung erwachsenen Schadens fordern. Hiebei steht es ihr frei, die geforderte Entschädigung. ohne daß das Vorhandensein oder der Betrag eines Schadens nachzuweisen wäre, nach der Höhe des vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung bei einem Dienstverhältniß, welches entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr ein gegangen oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist, die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten oder des auf den Zeitraum von einem Kündigungstermin zum anderen entfallenden Lohns, im Uebrigen die Hälfte des Vierteljahrslohns betragt. Bei den gegen Jahreslohn gedingten landwirthschaftlichen Dienstboten tritt in diesem Falle an die Stelle des halben Vierteljahrslohns ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Juni bie 31. Oktober den Dienst nicht antreten. Art. 15. Ist über die dem Dienstboten zu gewährende Vergütung nichts vereinbart, ie muß die Dienstherrschaft gewähren, was an Vergütung (Lohn, Kostgeld oder Natural bezügen) einem Dienstboten der betreffenden Art am Ort und zur Zeit des Vertrage abschlusses gegeben zu werden pflegt. « Art. 16. Der Lohn ist nach der Leistung der Dienste und, wenn er nach Zeitabschnitte- bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu bezahlen. Ist der Lohn nach längeren Zeitabschnitten als nach Vierteljahren bemessen, se ist er in vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Bei den gegen Jahreslohn gedingter landwirthschaftlichen Dienstboten kann jedoch je ein Drittel des Vierteljahrslohns bis zum Ablauf des Dienstjahrs einbehalten werden. Die Dienstherrschaft kann ihre Entschädigungsansprüche wegen vorsätzlicher Ver