540 füönigliche Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen. Vom 30. Juli 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Grundbücher für Gemeindebezirke. Grundbücher für exemte Grundstücke. S. 1. Vom 1. Januar 1900 an gelten die in den Gemeinden bisher geführten Güter bücher, Servitutenbücher und Unterpfandsbücher für den Grundbuchamtsbezirk der Gemeinde als Grundbuch mit der Maßgabe, daß das Güterbuch das Hauptbuch is. Mit dem gedachten Zeitpunkt ist das Grundbuch für den Gemeindebezirk als angeleg: anzusehen. 8. 2. In gleicher Weise gelten vom 1. Januar 1900 an als Grundbuch für die bisher exemten Grundstücke des standesherrlichen und des ritterschaftlichen Adels die in Ge mäßheit der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 5. Juli 1891 (Reg. Blatt S. 141) für diese Grundstücke angelegten Güterbücher zusammen mit der für dieselben bestehenden Unterpfandsheften. Bezeichnung der Grundstücke. S. 3. Die Bezeichnung der Grundstücke in den Grundbüchern erfolgt nach Maßgan. des Primärkatasters und seiner Fortführung unter denjenigen selbständigen Nummenn oder Buchstaben, unter welchen sie daselbst aufgezeichnet sind.