541 Befreite Grundstücke. S. 4. Von der Verpflichtung zur Eintragung in das Grundbuch sind im Sinne des §. 90 der Grundbuchordnung befreit: 1) die Grundstücke des Königs und die zum Haus= oder Familiengut der Königlichen Familie gehörenden Grundstücke sowie die Grundstücke anderer Landesherrn und die Grundstücke, welche zum Haus= oder Familiengut einer andern landesherrlichen Familie oder der in §. 90 Abs. 1 der Grundbuch- ordnung weiter genannten Fürstenhäuser gehören; 2) die Grundstücke des Staats, eines andern Bundesstaats und des Reichs; 3) die Grundstücke der bürgerlichen Gemeinden, der Amtskorporationen und der Kirchengemeinden; 4) die öffentlichen Wege und Gewässer. Nachträgliche Eintragung eines Grundstücks in das Grundbuch. S. 5. Sind Grundstücke, welche mit dem 1. Januar 1900 ein Grundbuchblatt nicht erhalten haben sollten, nachträglich in das Grundbuch einzutragen, so ist bei dem hier- auf zu stellenden Antrag das Recht des Eigenthümers glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung hat das Grundbuchamt den Gemeinderath und die Nebenlieger über den Antrag zu hören und sonstige geeignet erscheinende Erhebungen von Amtswegen zu machen. Auch steht es dem Grundbuchamt frei, in den geeigneten Fällen vor seiner Entscheidung einen öffentlichen Aufruf zur Anmeldung von Einsprachen binnen einer in dem Aufrufe zu bestimmenden angemessenen Frist zu erlassen. In Streitfällen hat das Grundbuchamt den Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen und die weitere Beschlußfassung über den Antrag bis zu der richterlichen Entscheidung auszusetzen.