542 Umschreibung der Grundbücher. S. 6. Die Grundbuchämter haben vom 1. Jannar 1900 an, von der in §. 11 be- stimmten Ausnahme abgesehen, mittels Umschreibung neue Grundbücher herzustellen. Die Umschreibung der Grundbücher im Ganzen erfolgt von Amtswegen und ist nach Thunlichkeit zu beschleunigen. Außerdem erfolgt die Umschreibung der einzelnen Grundbuchblätter von Fall zu Fall nach Maßgabe der in §. 7 enthaltenen Vorschriften. S. 7. Wenn nach dem 1. Jannar 1900 eine Eintragung in das Grundbuch im Sinne der §§. 13 bis 55 der Grundbuchordnung veranlaßt ist, so ist zugleich mit dem neuen Eintrag der sonstige Inhalt des Grundbuchblatts in das neue Grundbuch umzuschreiben (Umschreibung von Fall zu Fall). Eine Umschreibung von Fall zu Fall ist jedoch nicht veranlaßt, wenn der neue Eintrag nur eine Vormerkung, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund. buchs, einen Vermerk über die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangs verwaltung, über die Konkurseröffnung, über die Einleitung des 3Zwangsenteignunge verfahrens, über sonstige zeitweilige Verfügungsbeschränkungen, sowie die Löschung einer Eintrags in den bisherigen Büchern enthält. Vielmehr erfolgen in den gedachten Fällen auch nach dem 1. Jannar 1900, insolange die Umschreibung nicht aus anderen Anlaß vollzogen ist, die Eintragungen in den zum Grundbuch erklärten bisherige Büchern. S. 8. Sowohl die allgemeine, von Amtswegen eintretende Umschreibung, als die durch die einzelne Grundbuchänderung veranlaßte Umschreibung von Fall zu Fall haben sich nicht auf die in den (bisherigen) Unterpfandsbüchern vorhandenen Pfandeinträge (die Eintragung von Unterpfandsrechten, die Vormerkung von Pfandrechtstiteln nu. zu erstrecken. s. i.)