544 In die bisherigen Unterpfandshefte für exemte Grundstücke sind vom 1. Ja nuar 1900 an neue Pfandrechte (Hypotheken, Grund= und Rentenschulden) nicht mehr einzutragen. Sobald bezüglich eines solchen Grundstücks in dem Unterpfandsheft kein Eintrag mehr vorhanden ist, bildet für dieses Grundstück das bisherige Güterbuch aulein das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§. 3 der Grundbuchordnung). Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1899. Wilhelmn. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Brreitling. Zeyer. edruckt bei G. Hasselbrink (hr. Scheufele).