550 Art. 9. Die Entscheidungen der Gemeindegerichte sind vorläufig vollstreckbar. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung der Entscheidung dem Schuldner einen unersetzlichen Nachtheil bringen würde, so ist auszusprechen, daß dieselbe nicht vor- läufig vollstreckbar sei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann von einer vorgängigen Sicher- heitsleistung abhängig gemacht werden. Auch hat das Gemeindegericht dem Schuldner auf dessen Antrag nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Voll. streckung abzuwenden. Gegen die vorbezeichneten Anordnungen des Gemeindegerichts findet die Beschwerde bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht seinen Sitz hat, nach Maß. gabe der §§. 567 bis 575 der Civilprozeßordnung statt. Im Fall der Erhebung der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg sindet bei dem ordentlichen Gerichte der §. 707 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Art. 10. Der obsiegenden Partei ist zum Behuf der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung des Gemeindegerichts von dem Vorstand zu ertheilen (§§. 724, 725 der Civilprozeßordnung). Derselbe ertheilt die vollstreckbare Ausfertigung von Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor dem Gemeindegericht abges cho worden sind. Art. 11. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen der Civilprozeßordunn# und des gegenwärtigen Gesetzes. Die in §. 750 Abs. 1 erwähnte Zustellung des Urtheile wird jedoch in den Fällen, in welchen nach Art. 6 Abs. 8 eine Behändigung der Ent scheidung nicht erforderlich ist, durch die Verkündung ersetzt. Auch steht die Ausübnne der in den §§. 887, 888, 890 der Civilprozeßordnung den Prozeßgerichten erster Instaus beigelegten Befugnisse den Gemeindegerichten zu, jedoch nur innerhalb der Grenzen der Strafgewalt der Gemeinderäthe. Art. 12. In den bei den Gemeindegerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist das Gemeinde gericht, in dringenden Fällen auch der Vorstand desselben, Arrestbefehle und einstwetlige Verfügungen zu erlassen befugt.