552 Gegen die Anordnungen, durch welche der Vollstreckungsbefehl erlassen oder die Er- lassung des Zahlungsbefehls oder des Vollstreckungsbefehls versagt wird, findet Beschwerde bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht seinen Sitz hat, nach Maß- gabe der §§. 567 bis 575 der Civilprozeßordnung statt. Mird der Schuldner in Folge des Schuldklagverfahrens mit Einwendungen gegen den Anspruch ausgeschlossen, so bleibt ihm unbenommen, solche im Wege einer Klage bei dem ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Entmündigung wegen Verschwendung und Trunksucht. Art. 14. Der Ortsbehörde steht die Befugniß zu, den Personen, bei welchen die Voraus setzungen einer Entmündigung wegen Verschwendung oder Trunksucht vorliegen, Ermah nungen und Warnungen zu ertheilen. Art. 15. Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht kann auch vor dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde, in welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsu oder Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, beantragt werden. Aufgebotsverfahren. Art. 16. In den Aufgebotsfällen der §§. 977, 982, 988 der Civilprozeßordnung erfolgt di- öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel um durch einmalige Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgenict zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der erster Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt. · Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalis der Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt #r ordnen.