554 zu erfolgen hat, finden die Bestimmungen der Art. 30 bis 32 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze über Gerichtsvollzieher keine Anwendung, der Gerichts vollzieher ist vielmehr auf Anrufen des Glänbigers von dem Vollstreckungsgerichte 68. 764 der Civilprozeßordnung) aufzustellen. Der Pfändung sind nicht unterworfen solche Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind. Ueber diesfallsige Einwendungen entscheidet das Vollstreckungsgericht. Art. 19. Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche ist durch besonderes Gesetz vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 202, geregelt. Art. 20. Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus Urkunden, welche von einem Grund buchbeamten oder einem Rathsschreiber innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit (Art. 3 und 35 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in Ansehung des An spruchs aus einer Oypothek auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, einer Grund schuld oder einer Rentenschuld, sowie bei Bestellung einer Hypothek in Ansehung der persönlichen Forderung in der für die Aufnahme notarieller Urkunden vorgeschriebenen Form aufgenommen werden, sofern sich der Eigenthümer oder der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden wird von dem Grundbuchbeamten ertheilt. Der Grundbuchbeamte hat auch die vollstreckbare Ausfertigung der gemäß den bie herigen Vorschriften des Art. 30 des Gesetzes zur Ausführung der Givilprozeßordnung vom 18. August 1879 von einer Unterpfandsbehörde ausfgenommenen Urkunden zu ertheilen. Die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunden kann in entsprechender An wendung des §. 727 der Civilprozeßordnung auch gegen einen späteren Erwerber de Grundstücks ertheilt werden, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen (ve setzbuchs die in der Urkunde bezeichnete Schuld, für welche die Hypothek an dem (#r#ndv stück besteht, Uübernommen hat.