560 Justizministerium solche Kandidaten befreit werden, welche mindestens drei Semester auf deutschen Universitäten Rechtswissenschaft studirt haben und hierauf mindestens ein Jahr lang bei einem Bezirksnotar oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist, mindestens ein halbes Jahr bei einem Bezirksnotar und ein halbes Jahr bei einem Grundbuchbeamten beschäftigt waren. Diejenigen Kandidaten, welche den staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandi daten früher besucht haben, zur Zeit der Meldung aber nicht besuchen, haben sich ir der Meldung zur Prüfung über ihre Beschäftigung seit Beendigung des von ihner besuchten Kurses zu äußern und Nachweise darüber vorzulegen. S. 5. Die näheren Vorschrifien über die Einrichtung des staatlichen Unterrichtskurses für Notariatskandidaten, welcher jährlich in Stuttgart stattfindet und die Dauer von acht Monaten keinesfalls überschreiten soll, sowie über die Zulassung zu diesem Kur- werden durch das Justizministerium erlassen. S. 6. Die niedere Justizdienstprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche von dem Justizministerium theils aus höheren Justizbeamten, theils aus Justizbeamten, welche die niedere Justizdienstprüfung erstanden haben, gebildet wird. S. 7. Die Prüfung geschieht schriftlich und mündlich. Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben v. sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 8. 8. Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklig zugelassen sind, ist den Kandidaten verboten. Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfun.