562 In allen Fächern haben neben dem Reichsrecht auch die für Württemberg gelten- den Ausführungsbestimmungen gebührende Beachtung zu finden. (Vergl. ferner unten §. 13.) 8. 10. Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten ein Zeuguiß. welches die zuerkannte Befähigungsstufe angibt. Die Namen der für befähigt erklärten Kandidaten werden im Staatsanzeiger ver öffentlicht. In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: Klasse I (obere), Klasse II (mittlere), Klasse III (untere) bezeichnet. Jede Kiasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen à und b, durch welche die An näherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 8. 11. Solche Kandidaten, welche bei zwei Prüfungen gemäß 8. 8 von der Prüfung aus geschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, sowie solche, welch. sich der Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne ein Prüfungszeugniß zu erlangen werden zu der Prüfung nicht weiter zugelassen. Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eine besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahrern seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 8. 12. Von dem in §. 3 Ziff. 4 erforderten Nachweis bleiben diejenigen Kandidaten: freit, welche sich zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung so#e länger als drei Monate bei einem Notar in der Lehre befinden. Solche Kandidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Ver