563 ordnung kürzer als drei Monate sich bei einem Notar in der Lehre befinden, können durch das Justizministerium von dem oben genannten Nachweise befreit werden. Die Bestimmung darüber, inwieweit bis zum 31. Dezember 1904 der in 8. 3 Ziff. 5 erforderte Nachweis durch eine dem 1. Januar 1900 vorausgegangene prak- tische Vorbildung erbracht werden kann, bleibt dem Justizministerium vorbehalten. 8. 13. Gegenstände der Prüfung sind außer den in 8. 9 angeführten Rechtsgebieten bis auf Weiteres: gründliche Kenntnisse des bisher in Württemberg geltenden Familien- und Erbrechts; Kenntniß der Grundsätze im württembergischen Unterpfandswesen, sowie in den sonstigen Bestimmungen des bisher in Württemberg geltenden Privatrechts. Das Justizministerium hat seiner Zeit den Termin zu bestimmen, an welchem die dem bisherigen württembergischen Recht angehörigen Prüfungsgegenstände ganz oder theilweise aus dem Prüfungsstoffe auszuscheiden haben. Für die im Jahre 1900 stattfindende Prüfung bleibt dem Justizministerium die Bestimmung vorbehalten, daß in einzelnen der in §. 9 A aufgeführten Prüfungsgegen- stände nur das in §. 9 B bezeichnete Maß der Anforderungen gestellt wird. 8. 14. Die §§. 7 und 11 bis 14 der Königlichen Verordnung vom 25. April 1839, die Dienstprüfungen im Justizdepartement betreffend (Neg. Blatt S. 415), sowie die König- liche Verordnung vom 22. Jannar 1869, betreffend die niedere Justizdienstprüfung (Reg. Blatt S. 77), werden aufgehoben. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beanftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1899. Wilheln. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Breitling. Zeyer.