565 sich nach Nordosten wendend in das Murgthal ein. In diesem läuft die Linie nach abermaliger Kreuzung der Staatsstraße zwischen dieser und der Murg bis zu dem westlich vom Dorf Klosterreichenbach herzustellenden Endbahnhof. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn= verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899. Wilheln. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. fönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Unternehmer der Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen zur Erwerbung des für den Ban dieser Sahn erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg.Blatt 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, und der Ingenieur Hermann Ritter ron Schwind in Wilten bei Innsbruck als Unternehmer der am 3. Oktober 1898 kenzessionirten Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen (Reg. Blatt von 1898 . 200) werden ermächtigt, diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. 2