567 Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Ge- meinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: « 8. 1. Der Stadtgemeinde Waiblingen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. §. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Waiblingen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge- schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899. Wilheln. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.