570 Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde TChamm zu Erhebung riner örtlichen Verbrauchsabgade. von Bier. Vom 19. Juli 18099. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1885. betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 28, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesete vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 8. 1. Der Gemeinde Thamm wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von. Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet 8. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesebe vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Thamm zur Biererzeugung verwende ten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotener Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgeser#. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehun« dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899. Wilhelm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeun