572 Königliche Verordunng, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Asperg zu Erhebung riner örtlichen Verbrauche- abgabe von tgier. Vom 21. Juli 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdaue- der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. Mar: 1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemein den (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abf. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Bestenerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881. betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Der Stadtgemeinde Asperg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgat- von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März o% gestattet. 8. 2 Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetze vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Asperg zur Biererzeugung ver wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzi Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehun. dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. Juli 1899. Wilheln. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer