575 M 25. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag den 14. August 1899. Inhalt: Gesetz bbetreffen die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen. Vom 29. Juli 1899. — Gesetz, den Bau von Nebeneisenbahnen und die Beschaffung von Geldmitteln für die in der Finanz- berkele lso#lloo hersustellenden Nebeneisenbahnen. Vom 29. Juli 1899. — Geseg, betreffend die Handels- kammern. Vom 30. Juli 1899. — Gesetz, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Meno 1 vom — und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen. Vom 31. Juli 1899. — Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an Frauenarbeitsschulen. Vom 3. August 1899. Geseh, betreffend die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen. Vom 29. Juli 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der Staatshauptkasse stehenden neservefonds der Staatseisenbahnen wird bestimmt: 1) Der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisenbahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat nur bis zu der Höhe eingestellt, welche in runder Summe dem Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während der letzten zehn zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats rech- nungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht.